MEDinfo
Terminübersicht für die Steuererklärungen 2010
Der Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 (Pflichtveranlagung) ist grundsätzlich der 30.4.2011 (für Online-Erklärungen 30.6.2011). Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2009 vom Steuerberater elektronisch eingereicht wurden - grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2010 maximal bis 31.3. bzw 30.4.2012, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw –guthaben ab dem 30.9.2011 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden.
In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung gilt wie bisher eine Fristverlängerung bis 30.9.2011.
Steuerreform 2009 - Eckpunkte
Der Ministerrat hat am 10.2.2009 die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2009
verabschiedet, die am 11. März 2009 im Parlament beschlossen wurde und
eine steuerliche Entlastung von rd. 3,1 Mrd. Euro bringen soll.
Ergänzend zur Steuerreform 2009 ist Ende Jänner 2009 ein
Konjunkturbelebungspaket 2009 in Begutachtung gegangen, welches als steuerliche
Maßnahme die Einführung einer neuen Investitionsbegünstigung in
Form einer vorzeitigen Abschreibung für Investitionen der Jahre 2009 und
2010 vorsieht.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Eckpunkte der Steuerreform 2009 und über das Konjunkturbelebungspaket 2009
Tarifsenkung
Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen. Die Grenze, ab der Lohn- bzw Einkommensteuer bezahlt werden muss, wird von € 10.000 auf € 11.000 angehoben. Der ab 1.1.2009 geltende Tarif hat folgendes Aussehen:
|
steuerpflichtiges Einkommen |
Grenzsteuersatz |
Betroffene Fälle |
|
bis 11.000 € (bisher 10.000 €) |
0,00% |
2.700.000 |
|
ab 11.000 bis 25.000 € (bisher 10.000 – 25.000 €) |
36,50% (bisher 38,3333%) |
2.400.000 |
|
ab 25.000 bis 60.000 € (bisher 25.000 – 51.000 €) |
43,2143% (bisher 43,5962%) |
1.235.000 |
|
ab 60.000 € (bisher ab 51.000 €) |
50,00% |
200.000 |
Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von € 10.000 auf € 11.000 werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von € 16.870 bzw. bei Pensionisten von € 14.944 und Einkommen bei Selbständigen von € 12.713 steuerfrei gestellt (dabei ist bei Selbständigen der neue Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages von 13% berücksichtigt; siehe unten Punkt 1.3.1.). Der ab Überschreiten der Steuerfreigrenze von € 11.000 geltende Eingangssteuersatz wird von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Der zweite Grenzsteuersatz wird nur marginal von 43,6% auf 43,2143% gesenkt. Der Spitzensteuersatz von 50% wird erst ab € 60.000 (bisher ab € 51.000) angewendet.
Da die Steuerreform 2009 voraussichtlich erst Ende März 2009 (nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft tritt, kann der neue Tarif erst bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewendet werden. Die Arbeitgeber können dann mit der Lohnverrechnung für April 2009 auch die ersten Monate des Jahres 2009 steuerlich aufrollen und den Arbeitnehmern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auszahlen.
Familienpaket
1 Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird ab 1.1.2009 von derzeit € 50,90 um € 7,50 auf € 58,40 monatlich angehoben, was eine zusätzliche Direktförderung pro Kind und Jahr von € 90 (= 12 x € 7,50) ergibt. Der Kinderabsetzbetrag ist unabhängig von der Einkommenssituation und kommt allen Familien gleichermaßen zugute.
2 Unterhaltsabsetzbetrag
Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag, der im Veranlagungsverfahren jenen Steuerpflichtigen gewährt wird, die gesetzlich verpflichtende Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder leisten müssen, wird ab 2009 auf € 29,20 für das erste, € 43,80 für das zweite und € 58,40 für jedes weitere Kind erhöht.
3 Kinderfreibetrag
Der neue Kinderfreibetrag kann ab 1.1.2009 pro Kind grundsätzlich mit € 220 jährlich geltend gemacht werden. Er steht für Kinder zu, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag bzw Familienbeihilfe gewährt wird. Der Kinderfreibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher das Einkommen und damit der Grenzsteuersatz ist (maximale Steuerersparnis 50%). Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden je 60% des Freibetrages, das sind jeweils € 132 jährlich, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von € 220 dann zu, wenn für das Kind vom anderen Elternteil keine Unterhaltszahlungen geleistet werden. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem Unterhaltspflichtigen für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von € 132 in Anspruch genommen werden.
4 Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) soll ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr möglich sein. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden Betreuungskosten durch einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers (siehe unten) übernommen, sind nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.
5 Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten
Leistet der Arbeitgeber an alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss ab 1.1.2009 bis zu einem Betrag von € 500 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von der Lohnsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass für das Kind dem Dienstnehmer mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird.
Unternehmen
1 Gewinnfreibetrag
Als Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14.
Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen wird bei einkommensteuerpflichtigen
Selbständigen mit Wirksamkeit ab 2010 der „Freibetrag für
investierte Gewinne“ (FBiG) gemäß § 10 EStG von derzeit
10% auf 13% erhöht, auf alle betrieblichen Einkunfts- und
Gewinnermittlungsarten ausgeweitet und in „Gewinnfreibetrag“
umbenannt.
Die Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“ wird damit begründet,
dass für Gewinne bis € 30.000 abweichend vom bisherigen Freibetrag
für investierte Gewinne das Erfordernis der Investitionsdeckung
wegfällt und nur mehr für die darüber hinausgehenden Gewinne
bestehen bleibt. Für Gewinne bis € 30.000 ist der Gewinnfreibetrag
daher eine reine Steuerentlastungsmaßnahme und wird deshalb auch als
„Grundfreibetrag“ bezeichnet. Der Grundfreibetrag beträgt
somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und steht ab 2010 allen
steuerpflichtigen Selbständigen unabhängig von allfälligen
Investitionen automatisch – ohne besondere Geltendmachung – zu
(allerdings – auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder
Beteiligungen an Personengesellschaften besitzt – nur einmal pro
Veranlagungsjahr).
Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000
beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte
Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages
wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als
begünstigte Investitionen gelten (wie bisher beim FBiG):
- Neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von
mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc).
Nicht begünstigt sind hingegen Grund und Boden (weil nicht abnutzbar), PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B. Taxifahrzeuge), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie geltend gemacht wurde.
Achtung neu: Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (z.B. Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind ab 2010 begünstigt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008 begonnen worden ist.
- Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von Wertpapieren
(Anleihen und Anleihenfonds), die vier Jahre lang gehalten werden
müssen.
Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen
Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein.
Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher bei allen betrieblichen Einkunftsarten
(Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb) zu; im
Unterschied zum bisherigen FBiG kann er ab 2010 nunmehr auch von bilanzierenden
Steuerpflichtigen (natürlichen Personen) in Anspruch genommen werden
(wobei auch so genannte „Übergangsgewinne“ aus dem Wechsel der
Gewinnermittlungsart einbezogen werden, nicht jedoch
Veräußerungsgewinne).
Trotz Anhebung des Gewinnfreibetrags von 10% auf 13% der Bemessungsgrundlage
bleibt der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr und
Steuerpflichtigen unverändert. Daraus errechnet sich ein
begünstigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt ca. €
769.230.
Gewinne, die im Wege einer Pauschalierung ermittelt worden sind, können
ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für
derartige Gewinne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht
werden. Nach bisheriger Verwaltungspraxis und UFS-Rechtsprechung stand der FBiG
bei Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu.
Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher auch den Gesellschaftern von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) zu, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für die gesamte Personengesellschaft.
2 Auslaufen der Begünstigung für nicht entnommene
Gewinne
Im Gegenzug zur Erweiterung des Freibetrages für investierte Gewinne zu einem allen einkommensteuerpflichtigen Unternehmern zustehenden „Gewinnfreibetrag“ wird die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab 2010 ersatzlos gestrichen. Die Begünstigung kann daher letztmals für das Wirtschaftsjahr 2009 (Steuerveranlagung 2009) geltend gemacht werden. Für die bisher begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinne gelten weiterhin für sieben Jahre die bisherigen Entnahmebeschränkungen, deren Nichtbeachtung zu einer Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Beträge mit dem halben Einkommensteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme führt. Unternehmer, die diese Entnahmebeschränkungen in Zukunft nicht mehr einhalten wollen, können auf Basis einer Übergangsregelung alle vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten (und noch nicht nachversteuerten) Beträge freiwillig mit einem pauschalen Steuersatz von 10% im Wirtschaftsjahr 2009 nachversteuern.
3 Vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2009 und
2010
Zur Förderung der Investitionstätigkeit der Unternehmen wird mit dem
Konjunkturbelebungspaket 2009 für Investitionen der Jahre 2009 und 2010
eine vorzeitige Abschreibung in Höhe von 30% eingeführt. Die
vorzeitige Abschreibung gilt für abnutzbare körperliche Anlagen;
ausgeschlossen sind jene Wirtschaftsgüter, die auch vom
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgenommen sind (siehe oben Punkt
1.3.1.). Ausnahme: Die vorzeitige Abschreibung steht auch für
Wirtschaftsgüter zu, für die der Forschungsfreibetrag oder die
Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Ob die vorzeitige
Abschreibung auch für Gebäude und Mieterinvestitionen gewährt
wird, ist derzeit noch offen.
Die vorzeitige Abschreibung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechend höhere Abschreibung. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeitigen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden darf. Durch die vorzeitige Abschreibung kommt es aber zu einer schnelleren Abschreibung der Investition. Eine Abschreibung von mehr als 100% der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird dadurch aber nicht ermöglicht.
Abzugsfähigkeit von Spenden und Kirchensteuer
Die steuerliche Abzugsfähigkeit für Spenden (als Betriebsausgabe und
als Sonderausgabe) wird wesentlich erweitert. Private und Unternehmer
können zusätzlich zur bisherigen Spendenregelung ab 1.1.2009 Spenden
an begünstigte Organisationen von der Steuer absetzen, wenn diese Spenden
wie folgt verwendet werden:
- für mildtätige Zwecke, die überwiegend in Österreich
bzw. im EU- und EWR-Raum ausgeübt werden,
- für die Bekämpfung von Not und Armut in
Entwicklungsländern,
- für die Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).
Spenden für den Tier- und Umweltschutz sind weiterhin nicht steuerlich
absetzbar.
Zu den begünstigten Organisationen zählen alle unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften (wie z.B. Vereine, Stiftungen),
Körperschaften öffentlichen Rechts oder Körperschaften, deren
ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist (so genannte
„Spendensammelvereine“), die in einer beim Finanzamt 1/23 in Wien
geführten Liste eingetragen sind. Absetzbare Spenden können aber auch
an vergleichbare Organisationen im EU- und EWR-Raum bezahlt werden, sofern sie
in der erwähnten Liste erfasst sind. Für die Aufnahme in die Liste
müssen die Organisationen durch eine Bestätigung eines
Wirtschaftsprüfers nachweisen, dass sie ausschließlich
gemeinnützig tätig sind, nur in eingeschränktem Umfang bestimmte
wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, seit mindestens drei Jahren
begünstigte Zwecke verfolgen und dass die Verwaltungskosten 10 % der
Spendeneinnahmen nicht übersteigen. „Spendensammelvereine“
müssen sich noch diverse zusätzliche Nachweise durch einen
Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen (z.B. Veröffentlichung der
Empfängerorganisationen). Angesichts dieser Restriktionen werden wohl nur
wenige Organisationen die Aufnahme in die Liste der begünstigten
Spendenempfänger schaffen!
Die Anträge zur Aufnahme in die Liste sind für das Jahr 2009 bis
15.6.2009 zu stellen. Die Listen sollen erstmalig bis 31.7.2009
veröffentlicht werden und gelten dann für Spenden ab dem 1.1.2009. Ab
2011 müssen alle privaten Spender, welche die Spende als Sonderausgabe
absetzen wollen, der begünstigten Organisation auch ihre
Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der
Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt geben. Die
Spendenorganisationen müssen dann bis zum 28.2. des Folgejahres den
Finanzämtern eine Liste mit den Spendern und den gespendeten Beträgen
elektronisch übermitteln. Für die Jahre 2009 und 2010 genügt als
Nachweis noch der Einzahlungsbeleg oder eine Bestätigung der
Spendenorganisation.
Wie bei den schon bisher absetzbaren Spenden für Forschungsaufgaben und
der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie an sonstige
begünstigte Institutionen (wie öffentliche Museen, Bundesdenkmalamt
udgl.) ist auch die neue steuerliche Absetzbarkeit von Spenden für
mildtätige Zwecke etc. betragsmäßig begrenzt, und zwar:
- bei der Absetzung als Betriebsausgabe mit 10 % des Gewinnes des unmittelbar
vorangegangen Jahres und
- bei der Absetzung als Sonderausgabe (Privatspenden) mit 10 % des Einkommens
des unmittelbar vorangegangen Jahres. Bereits als Betriebsausgaben abgesetzte
Spenden kürzen in diesem Fall aber nicht den maximal möglichen Betrag
für Sonderausgaben.
Der Maximalbetrag für die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags
wird ab 2009 von € 100 auf € 200 erhöht.
Einlagensicherung NEU
-
Einlagensicherung für Private zu 100%
-
Einlagensicherung für nicht-natürliche Personen EUR 20.000 bzw. EUR 50.000
(Details siehe unten) -
Regelung für natürliche Personen gilt bis Ende 2009
Der Nationalrat hat am 20.10.2008 die gesetzliche Regelung beschlossen, die den Umfang der Einlagensicherung für natürliche Personen und auch für nicht-natürliche Personen erweitert:
Natürliche Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmer
Einlagen von natürlichen Personen, "Freie Berufe", Einzelunternehmern in EUR oder EWR-Währungen (z.B. auch CHF), die bei österreichischen Banken getätigt werden, werden in voller Höhe abgesichert. Dieser 100%-Schutz gilt jedoch nur bis Ende 2009. Ab 01.01.2010 wird das Schutzniveau wieder gesenkt, sodass Einlagen dann bis zu einem Betrag von maximal EUR 100.000 gesichert sind.
Nicht-Natürliche Personen
Hier muss nach der Gesellschaftsform des Kunden und der Größe des Unternehmens unterschieden werden:
-
Kleine Personen- und kleine Kapitalgesellschaften (z.B. kleine OHG, kleine OEG, kleine OG, kleine KG, kleine KEG, kleine GmbH, kleine AG) :
Höchstbetrag von maximal EUR 50.000 (Selbstbehalt 10%) -
Andere nicht-natürliche Personen (z.B. mittelgroße GmbH und mittelgroße AG, Vereine, Wohnungseigentümergemeinschaften):
Höchstbetrag von maximal EUR 20.000 (Selbstbehalt 10%)
(Anmerkung: "Große Kapitalgesellschaften" unterliegen nicht der Einlagensicherung.)
Was bedeutet "Selbstbehalt"?
Jeder Kunde, der keine natürliche Person ist, bekommt von
seiner Gesamtforderung nur 90% aus der Einlagensicherung
zurückerstattet, maximal jedoch EUR 20.000 bzw.
EUR 50.000.
Hat der Kunde z.B. eine Gesamtforderung von EUR 10.000 gegen die Bank,
erhält er EUR 9.000. Bei einer Gesamtforderung von EUR 55.000
oder einer höheren Forderung erhält er EUR 50.000 bzw.
EUR 20.000,--.
Weiterführende juristische Informationen
Ausschlaggebend für die Unterscheidung bei nicht-natürlichen Personen zwischen kleinen und mittelgroßen Personen- bzw. Kapitalgesellschaften sind die Voraussetzungen des § 221 Abs. 1 UGB.
Die Abgrenzung erfolgt, indem überprüft wird, ob die Gesellschaft zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreitet:
-
4,84 Millionen Euro Bilanzsumme
-
9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
-
im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer
Große Kapitalgesellschaften sind Unternehmen in Form eine AG oder GmbH, die zwei der folgenden drei Merkmale überschreiten:
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19,25 Millionen Euro Bilanzsumme
-
38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
-
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer
PensionPlus+
Die Pension Plus der Ärztekammer Oberösterreich ist eine individuelle Form einer zeitlich befristeten Pension, die dazu dienen soll, Einkommensnachteile in Zusammenhang mit der Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit zu vermindern.
Pflichtbeitragszahler sind alle Angehörigen der Ärztekammer Oberösterreich vom 45. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr, die Beitragshöhe variiert je nach Wunsch und Angabe der Arztes.
Bevor Sie aber Ihre Beitragshöhe variieren oder Versicherungszeiten nachkaufen wollen, wenden Sie sich bitte unbedingt an uns und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch. Steuerlich könnte sonst nämlich diese Form der Pension für Sie "nach hinten losgehen".
Beratungshotline: +43 (70) 657 443 - 0
Ärzte-Streik vorübergehend abgewendet
Der für den 8. November geplante Streik wird ausgesetzt, die Ärztekammer betont aber, dass der Protest vorerst aufrecht bleibe und nur die Kampfmaßnahmen ausgesetzt seien und unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt doch noch stattfinden könnten.
Der Vorstand der Ärztekammer hat am Mittwoch beschlossen, dass an diesem Tag keine Ordinationen geschlossen werden und es keine Betriebsversammlungen in den Spitälern geben wird. Statt dessen gibt es am 8. November nun einen Informationstag, bei dem die Patienten in den Ordinationen über die Befürchtungen der Ärzte aufgeklärt werden sollen.
Den Ärzten geht es bei ihren Protesten vor allem darum, dass sie und die
Sozialversicherungen weiterhin allein für Kassenverträge und
Stellenpläne ohne Einflussnahme von Bund und Ländern zuständig
sind. Außerdem will man die Streichung einer Nebenabsprache, nach der
geprüft werden soll, ob künftig – nach EU-Recht – die
Dienstzeitabgeltung von Spitalsärzten nicht mehr per Betriebsvereinbarung,
sondern über Einzelabsprachen mit jedem Arzt vereinbart werden
können.